(2) Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage sind
- 1. eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird,
- 2. eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe,
- 3. eine solarthermische Anlage,
- 4. eine Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate,
- 5. eine Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung,
- 6. eine Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung,
- 7. eine hocheffiziente KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gebäudeintegriert oder gebäudenah und netzintegriert,
- 8. eine Stromdirektheizung,
- 9. eine Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz oder
- 10. eine andere innovative Heizungslösung.