(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Genossenschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als
- 1. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder Liquidator oder
- 2. Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers
bekannt geworden ist, unbefugt offenbart, im Falle der Nummer 2 jedoch nur, wenn die Tat nicht in
§ 340m in Verbindung mit
§ 333 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.