Alle Vorschriften: GenG
§ 3 Firma der Genossenschaft
§ 5 Form der Satzung
§ 4 Mindestzahl der Mitglieder
Die Zahl der Mitglieder muss mindestens drei betragen.
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§ 4
Mindestzahl der Mitglieder
Die Zahl der Mitglieder muss mindestens drei betragen.