Alle Vorschriften: GenG
§ 64b Bestellung eines Prüfungsverbandes
§ 65 Kündigung des Mitglieds
§ 64c Prüfung aufgelöster Genossenschaften
Auch aufgelöste Genossenschaften unterliegen den Vorschriften dieses Abschnitts.
lawbase
§ 64c
Prüfung aufgelöster Genossenschaften
Auch aufgelöste Genossenschaften unterliegen den Vorschriften dieses Abschnitts.