GewSchG | Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen
6 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
§ 1 — Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen§ 1a — (zukünftig in Kraft)§ 1b — Aufgaben der Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung§ 2 — Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung§ 3 — Geltungsbereich, Konkurrenzen§ 4 — Strafvorschriften