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GvKostG
GvKostG | Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
22 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 1 — Geltungsbereich
§ 2 — Kostenfreiheit
§ 3 — Auftrag
§ 3a — Rechtsbehelfsbelehrung
§ 4 — Vorschuss
§ 5 — Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge
§ 6 — Nachforderung
§ 7 — Nichterhebung von Kosten
§ 8 — Verjährung, Verzinsung
§ 9 — Höhe der Kosten
Abschnitt 2 — Gebührenvorschriften
§ 10 — Abgeltungsbereich der Gebühren
§ 11 — Tätigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen
§ 12 — Siegelungen, Vermögensverzeichnisse, Proteste und ähnliche Geschäfte
Abschnitt 3 — Auslagenvorschriften
§ 12a — Erhöhtes Wegegeld
Abschnitt 4 — Kostenzahlung
§ 13 — Kostenschuldner
§ 14 — Fälligkeit
§ 15 — Entnahmerecht
§ 16 — Verteilung der Verwertungskosten
§ 17 — Verteilung der Auslagen bei der Durchführung mehrerer Aufträge
Abschnitt 5 — Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 18 — Übergangsvorschrift
§ 19 — Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes