GvKostG | Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher

22 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert

Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften

§ 1 — Geltungsbereich§ 2 — Kostenfreiheit§ 3 — Auftrag§ 3a — Rechtsbehelfsbelehrung§ 4 — Vorschuss§ 5 — Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge§ 6 — Nachforderung§ 7 — Nichterhebung von Kosten§ 8 — Verjährung, Verzinsung§ 9 — Höhe der Kosten

Abschnitt 2 — Gebührenvorschriften

§ 10 — Abgeltungsbereich der Gebühren§ 11 — Tätigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen§ 12 — Siegelungen, Vermögensverzeichnisse, Proteste und ähnliche Geschäfte

Abschnitt 3 — Auslagenvorschriften

§ 12a — Erhöhtes Wegegeld

Abschnitt 4 — Kostenzahlung

§ 13 — Kostenschuldner§ 14 — Fälligkeit§ 15 — Entnahmerecht§ 16 — Verteilung der Verwertungskosten§ 17 — Verteilung der Auslagen bei der Durchführung mehrerer Aufträge

Abschnitt 5 — Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 18 — Übergangsvorschrift§ 19 — Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes