(7) 1Sektorentätigkeiten im Bereich Postdienstleistungen sind
- 1. Postdienste,
- 2. andere Dienste als Postdienste, vorausgesetzt, dass diese Dienstleistungen von einer Stelle erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne der Sätze 2 und 3 erbringt, und dass die in § 140 Absatz 1 genannten Bedingungen hinsichtlich der Dienstleistungen nach den Sätzen 2 und 3 nicht erfüllt sind.
Postdienste im Sinne dieses Gesetzes sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen.
2Dies umfasst sowohl Dienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne der Richtlinie 97/67/EG darstellen, als auch andere Dienstleistungen.
3Postsendungen im Sinne dieses Gesetzes sind adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie befördert werden, ungeachtet ihres Gewichts.
4Neben Briefsendungen handelt es sich dabei beispielsweise um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, ungeachtet ihres Gewichts.
5Andere Dienste als Postdienste im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1. Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor dem Versand und nach dem Versand wie beispielsweise Mailroom Management) sowie
- 2. Dienste, die nicht unter Satz 4 erfasste Sendungen wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen betreffen.