(2b) 1§ 1 gilt nicht für Vereinbarungen zwischen Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen über eine verlagswirtschaftliche Zusammenarbeit, soweit die Vereinbarung den Beteiligten ermöglicht, ihre wirtschaftliche Basis für den intermedialen Wettbewerb zu stärken.
2Satz 1 gilt nicht für eine Zusammenarbeit im redaktionellen Bereich.
3Die Unternehmen haben auf Antrag einen Anspruch auf eine Entscheidung der Kartellbehörde nach
§ 32c, wenn
- 1. bei einer Vereinbarung nach Satz 1 die Voraussetzungen für ein Verbot nach Artikel 101 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach den der Kartellbehörde vorliegenden Erkenntnissen nicht gegeben sind und
- 2. die Antragsteller ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Interesse an dieser Entscheidung haben.
Die
§§ 19 und 20 bleiben unberührt.