(3) 1Die in Absatz 1 genannten Personen können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden.
2Sie können durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden,
- 1. Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen, insbesondere die erforderlichen äußerlichen Untersuchungen, Röntgenuntersuchungen, Tuberkulintestungen, Blutentnahmen und Abstriche von Haut und Schleimhäuten durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden, sowie
- 2. das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen.
3Darüber hinausgehende invasive Eingriffe sowie Eingriffe, die eine Betäubung erfordern, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden;
§ 16 Absatz 5 gilt nur entsprechend, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig ist.
4Die bei den Untersuchungen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.