(1) 1Wer Tätigkeiten im Sinne von
§ 44 erstmalig aufnehmen will, hat dies der zuständigen Behörde mindestens 30 Tage vor Aufnahme anzuzeigen.
2Die Anzeige nach Satz 1 muss enthalten:
- 1. eine beglaubigte Abschrift der Erlaubnis, soweit die Erlaubnis nicht von der Behörde nach Satz 1 ausgestellt wurde, oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit im Sinne von § 45,
- 2. Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen,
- 3. Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen.
3Soweit die Angaben in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren bereits gemacht wurden, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden.
4Die Anzeigepflicht gilt nicht für Personen, die auf der Grundlage des
§ 46 tätig sind.