§ 53a Verfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist
Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 44 …
§ 53a Verfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist
(1) Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(2)1Über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 44 entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten. 2§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.