(3) 1Geeignet im Sinne des Absatzes 2 sind Kaufpreise, die hinsichtlich der allgemeinen Wertverhältnisse und des jeweiligen Grundstückszustands hinreichend übereinstimmen.
2Eine hinreichende Übereinstimmung liegt vor, wenn sich etwaige Abweichungen
- 1. bei Vorliegen einer hinreichend großen Anzahl von Kaufpreisen in ihren Auswirkungen auf die Preise ausgleichen oder
- 2. in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 berücksichtigen lassen.
3Die Kaufpreise sind um die Werteinflüsse besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale zu bereinigen.
4Hinsichtlich einer Beeinflussung durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse gilt
§ 9 Absatz 2 entsprechend.