(3) 1In Abweichung von
§ 54 Absatz 1 wird das ausländische Erkenntnis durch das Gericht gemäß
§ 50 Satz 1 und
§ 55 für vollstreckbar erklärt, soweit die Vollstreckung zulässig ist und die Staatsanwaltschaft
- 1. ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 84d Nummer 1 bis 6 nicht geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat oder
- 2. ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 84d Nummer 1 bis 6 geltend zu machen, fehlerhaft ausgeübt hat und eine andere Ermessensentscheidung nicht gerechtfertigt ist; kommt jedoch eine andere Ermessensentscheidung in Betracht, hebt das Gericht die Entscheidung der Staatsanwaltschaft auf und reicht ihr die Akten zur erneuten Ermessensausübung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurück.
2§ 54 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt der nach
§ 58 erlittenen Haft die nach
§ 84j erlittene Haft anzurechnen ist.
3§ 55 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.