(5) 1Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.
2Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.
3§ 87f Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
4Die Bewilligung enthält
- 1. den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig und die Geldsanktion vollstreckbar geworden ist, und
- 2. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Zustellung entweder die Geldsanktion an die zuständige Kasse nach § 87n Absatz 5 Satz 3 zu zahlen oder der Sanktion nach dem Jugendgerichtsgesetz nachzukommen, in die die Geldsanktion nach Absatz 3 Satz 2 umgewandelt wurde.