(2) 1Die Bewilligung, nach der eine Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates gemäß
§ 87 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 für vollstreckbar erklärt oder abgelehnt wurde, ist dem Bundeszentralregister mitzuteilen.
2Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates in das Bundeszentralregister nicht eingetragen werden kann oder
- 2. die Entscheidung gegen einen Deutschen ergangen ist und die Mitteilung nicht erforderlich ist, weil der andere Mitgliedstaat das Bundeszentralregister tatsächlich regelmäßig über strafrechtliche Verurteilungen gegen einen Deutschen unterrichtet.