(2) Eine Information ist der deutschen Vermögensabschöpfungsstelle zugänglich gemäß Absatz 1, wenn die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht
- 1. zu der Information umgehenden und direkten Zugang gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder 3 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 hat oder
- 2. die Information von anderen Behörden des Bundes oder der Länder einholen kann.