Alle Vorschriften: IRG
§ 96 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen
§ 96b Zuständigkeit und Verfahren für eingehende Ersuchen
§ 96a Grundsatz
Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, ist § 77 anzuwenden.
lawbase
§ 96a
Grundsatz
Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, ist
§ 77
anzuwenden.