(2) 1Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach
§ 142 Abs. 1 Satz 1 oder
§ 144 Abs. 1 der Zivilprozessordnung oder nach
§ 17 Absatz 1 oder 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes Urkunden, sonstige Unterlagen oder andere Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenscheinnahme dulden, sowie Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörde
- 1. Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a der Strafprozessordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörde abwenden oder
- 2. in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Auskunft erteilen,
werden wie Zeugen entschädigt.
2Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, werden ihm die Aufwendungen dafür (
§ 7) im Rahmen des
§ 22 ersetzt;
§ 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen der Ermittlung von Amts wegen nach
§ 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern der Dritte nicht kraft einer gesetzlichen Regelung zur Herausgabe oder Auskunftserteilung verpflichtet ist.