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JVKostG
JVKostG | Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
29 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 1 — Geltungsbereich
§ 2 — Kostenfreiheit
§ 3 — Kostenfreie Amtshandlungen
§ 4 — Höhe der Kosten
§ 5 — Verjährung, Verzinsung
§ 5a — Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung
Abschnitt 2 — Fälligkeit und Sicherstellung der Kosten
§ 6 — Fälligkeit der Kosten im Allgemeinen
§ 7 — Fälligkeit bestimmter Auslagen
§ 8 — Vorschuss
§ 9 — Zurückbehaltungsrecht
Abschnitt 3 — Kostenerhebung
§ 10 — Ermäßigung der Gebühren und Absehen von der Kostenerhebung
§ 11 — Absehen von der Kostenerhebung wegen des öffentlichen Interesses
§ 12 — Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen
§ 13 — Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung
Abschnitt 4 — Kostenhaftung
§ 14 — Amtshandlungen auf Antrag
§ 15 — Datenabruf aus einem Register oder dem Grundbuch
§ 15a — Schutzschriftenregister
§ 16 — Unternehmensregister
§ 16a — Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes
§ 17 — Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz
§ 18 — Weitere Fälle der Kostenhaftung
§ 19 — Mehrere Kostenschuldner
Abschnitt 5 — Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 20 — Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen
§ 21 — Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben
Abschnitt 6 — Rechtsbehelf und gerichtliches Verfahren
§ 22 — Einwendungen und gerichtliches Verfahren
Abschnitt 7 — Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 23 — Bekanntmachung von Neufassungen
§ 24 — Übergangsvorschrift
§ 25 — Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes