(1) 1Sichergestelltes Kulturgut soll von der zuständigen Behörde eingezogen werden, wenn es in den Fällen des
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht an den Eigenbesitzer, den Eigentümer, den Berechtigten oder in den Fällen des
§ 33 Absatz 2 Satz 2 an den im Bundesgebiet ansässigen Empfänger oder an den im Bundesgebiet ansässigen Versender herausgegeben werden kann, weil dieser
- 1. nicht bekannt ist und nicht mit einem vertretbaren Aufwand zu ermitteln ist oder
- 2. das Kulturgut nicht innerhalb der Frist nach § 36 Absatz 2 Satz 2 abholt.
2Die Anordnung der Einziehung ist nach Landesrecht öffentlich bekannt zu machen und im Internetportal nach
§ 4 zu veröffentlichen.
3Sie ist unverzüglich der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zur Erfüllung der Aufgaben nach
§ 62 mitzuteilen.