1Erleichterte Sorgfaltspflichten gelten, wenn
- 1. der Urheber oder Hersteller des Kulturgutes dieses in Verkehr bringt oder
- 2. jemand das Kulturgut unmittelbar von dessen Urheber oder Hersteller erworben hat und es in Verkehr bringt oder
- 3. jemand für den Urheber oder Hersteller das von diesem geschaffene Kulturgut in Verkehr bringt.
2Die erleichterten Sorgfaltspflichten umfassen zusätzlich zu den Pflichten nach
§ 41 nur diejenigen nach
§ 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2.
3§ 42 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.