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KrWaffKontrG
KrWaffKontrG | Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
40 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
Erster Abschnitt — Genehmigungsvorschriften
§ 1 — Begriffsbestimmung
§ 2 — Herstellung und Inverkehrbringen
§ 3 — Beförderung innerhalb des Bundesgebietes
§ 4 — Beförderung außerhalb des Bundesgebietes
§ 4a — Auslandsgeschäfte
§ 5 — Befreiungen
§ 6 — Versagung der Genehmigung
§ 7 — Widerruf der Genehmigung
§ 8 — Erteilung und Widerruf der Allgemeinen Genehmigung
§ 9 — Entschädigung im Falle des Widerrufs
§ 10 — Inhalt und Form der Genehmigung
§ 11 — Genehmigungsbehörden
§ 11a — Übermittlung von Informationen
Zweiter Abschnitt — Überwachungs- und Ausnahmevorschriften
§ 12 — Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen
§ 12a — Besondere Meldepflichten
§ 13 — Sicherstellung und Einziehung
§ 13a — Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen
§ 14 — Überwachungsbehörden
§ 15 — Bundeswehr und andere Organe
Dritter Abschnitt — Besondere Vorschriften für Atomwaffen
§ 16 — Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis
§ 17 — Verbot von Atomwaffen
Vierter Abschnitt — Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition
§ 18 — Verbot von biologischen und chemischen Waffen
§ 18a — Verbot von Antipersonenminen und Streumunition
Fünfter Abschnitt — Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 19 — Strafvorschriften gegen Atomwaffen
§ 20 — Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen
§ 20a — Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition
§ 21 — Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
§ 22 — Ausnahmen
§ 22a — Sonstige Strafvorschriften
§ 22b — Verletzung von Ordnungsvorschriften
§ 23 — Verwaltungsbehörden
§ 24 — Einziehung
§ 25
Sechster Abschnitt — Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 26 — Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen
§ 26a — Anzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt
§ 26b — Übergangsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
§ 27 — Zwischenstaatliche Verträge
§ 28 — Gebühren
§ 29 — Inkrafttreten