(1a) Für Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU darf der Planfeststellungsbeschluss nach
§ 35 Absatz 2 nur erlassen oder geändert oder die Plangenehmigung nach
§ 35 Absatz 3 nur erteilt werden, wenn zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 sichergestellt ist, dass, soweit noch nicht erfolgt,
- 1. materielle Ressourcen und Wasser effizient genutzt werden, auch durch Wiederverwendung, und
- 2. ein Umweltmanagementsystem eingerichtet und bis zum Beginn der Stilllegungsphase dauerhaft umgesetzt wird.