KrWG | Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
86 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
Teil 1 — Allgemeine Vorschriften
§
1 — Zweck des Gesetzes§
2 — Geltungsbereich§
3 — Begriffsbestimmungen§
4 — Nebenprodukte§
5 — Ende der AbfalleigenschaftTeil 2 — Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Abschnitt 1 — Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung
§
6 — AbfallhierarchieAbschnitt 2 — Kreislaufwirtschaft
§
7 — Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft§
7a — Chemikalien- und Produktrecht§
8 — Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen§
9 — Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung§
9a — Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle§
10 — Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft§
11 — Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme§
12 — Qualitätssicherung im Bereich der Bioabfälle und Klärschlämme§
13 — Pflichten der Anlagenbetreiber§
14 — Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen VerwertungAbschnitt 3 — Abfallbeseitigung
§
15 — Grundpflichten der Abfallbeseitigung§
16 — Anforderungen an die AbfallbeseitigungAbschnitt 4 — Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter
§
17 — Überlassungspflichten§
18 — Anzeigeverfahren für Sammlungen§
19 — Duldungspflichten bei Grundstücken§
20 — Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger§
21 — Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen§
22 — Beauftragung DritterTeil 3 — Produktverantwortung
§
23 — Produktverantwortung§
24 — Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht§
25 — Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt; Obhutspflicht§
26 — Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung§
26a — Freistellung von Nachweispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle§
27 — Besitzerpflichten nach RücknahmeTeil 4 — Planungsverantwortung
Abschnitt 1 — Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung
§
28 — Ordnung der Abfallbeseitigung§
29 — Durchführung der AbfallbeseitigungAbschnitt 2 — Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme
§
30 — Abfallwirtschaftspläne§
31 — Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen§
32 — Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, Unterrichtung der Öffentlichkeit§
33 — AbfallvermeidungsprogrammeAbschnitt 3 — Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden
§
34 — Erkundung geeigneter Standorte§
35 — Planfeststellung und Genehmigung§
35a — Projektmanager§
36 — Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen§
37 — Zulassung des vorzeitigen Beginns§
38 — Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren§
39 — Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen§
40 — Stilllegung§
41 — Emissionserklärung§
42 — (weggefallen)§
43 — Anforderungen an Deponien§
43a — Anforderungen an Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU§
43b — Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU§
43c — Schadensersatz§
44 — Kosten der Ablagerung von AbfällenTeil 5 — Absatzförderung und Abfallberatung
§
45 — Pflichten der öffentlichen Hand§
46 — AbfallberatungspflichtTeil 6 — Überwachung
§
47 — Allgemeine Überwachung§
47a — Überwachung von Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU§
48 — Abfallbezeichnung, gefährliche Abfälle§
49 — Registerpflichten§
50 — Nachweispflichten§
51 — Überwachung im Einzelfall§
52 — Anforderungen an Nachweise und Register§
53 — Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen§
54 — Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen§
55 — Kennzeichnung der FahrzeugeTeil 7 — Entsorgungsfachbetriebe
§
56 — Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben§
57 — Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und EntsorgergemeinschaftenTeil 8 — Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
§
58 — Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation§
59 — Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall§
60 — Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall§
61 — Anforderungen an Erleichterungen für auditierte UnternehmensstandorteTeil 9 — Schlussbestimmungen
§
62 — Anordnungen im Einzelfall§
63 — Geheimhaltung und Datenschutz§
64 — Elektronische Kommunikation§
65 — Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union§
66 — Vollzug im Bereich der Bundeswehr§
67 — Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen§
68 — Anhörung beteiligter Kreise§
69 — Bußgeldvorschriften§
70 — Einziehung§
71 — Ausschluss abweichenden Landesrechts§
72 — Übergangsvorschrift