(2) 1Ausgehend von der Rangfolge nach Absatz 1 soll nach Maßgabe der
§§ 7 und 8 diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet.
2Für die Betrachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nach Satz 1 ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen.
3Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen
- 1. die zu erwartenden Emissionen,
- 2. das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen,
- 3. die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie
- 4. die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen Erzeugnissen.
4Die technische Möglichkeit, die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die sozialen Folgen der Maßnahme sind zu beachten.