(2) 1Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (
§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmte Abfallarten auf Grund der in
§ 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien
- 1. den Vorrang oder Gleichrang einer Verwertungsmaßnahme und
- 2. Anforderungen an die Hochwertigkeit der Verwertung.
2Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass die Verwertung des Abfalls entsprechend seiner Art, Beschaffenheit, Menge und Inhaltsstoffe durch mehrfache, hintereinander geschaltete stoffliche und anschließende energetische Verwertungsmaßnahmen (Kaskadennutzung) zu erfolgen hat.