(2) 1Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren.
2Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1. der Anspruch entstanden ist,
- 2. der Anspruchsberechtigte Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, dass durch einen Verstoß nach Absatz 1 ein Schaden entstanden ist, und
- 3. der den Anspruch begründende Verstoß beendet ist.