1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 69 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 oder Nummer 8 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,
- 1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
- 2. die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.
2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.