(1) 1Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis.
2Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn
- 1. keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, sowie
- 2. der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.
3Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat.
4Die Erlaubnis nach Satz 1 gilt für die Bundesrepublik Deutschland.