(3) 1Abweichend von Absatz 2 können in der Rechtsverordnung Emissionsgrenzwerte oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten, weniger strenge Umweltleistungsgrenzwerte als in den BVT-Schlussfolgerungen beschrieben und weniger strenge Fristen festgelegt werden, wenn
- 1. wegen technischer Merkmale der betroffenen Deponie die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde,
- 2. für die Emission von Gerüchen und Lärm wegen des geografischen Standorts und lokaler Umweltbedingungen der betreffenden Deponie die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde,
- 3. wegen technischer Merkmale der betroffenen Deponie die Anwendung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Deponiebetreiber unverhältnismäßig wäre oder
- 4. in Deponien Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen.
2Bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; es dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.
3Emissionsgrenzwerte nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
4Weniger strenge Umweltleistungsgrenzwerte nach Satz 1 dürfen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verursachen.
5Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die in Anlage 6 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.