(8) 1Der Betreiber einer Deponie nach der Richtlinie 2010/75/EU hat nach Maßgabe der Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 oder nach
§ 43 Absatz 1 der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzulegen:
- 1. eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung
- 2. sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 1a Nummer 1 zu überprüfen.
2Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit die erforderlichen Angaben der zuständigen Behörde bereits auf Grund anderer Vorschriften vorzulegen sind.
3Wird in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung oder einer nachträglichen Anordnung eine Emissionsbegrenzung nach
§ 43b Absatz 4 festgelegt, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in einer Rechtsverordnung nach
§ 43a Absatz 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten abweicht, so hat die Zusammenfassung nach Satz 1 Nummer 1 einen Vergleich mit den in der Rechtsverordnung genannten Emissionsgrenzwerten zu ermöglichen.