(2) 1Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich angefallen sind.
2Nicht dazu gehören insbesondere
- 1. Gebühren,
- 2. interne Kosten für Konstruktion und Planung,
- 3. kalkulatorische Kosten sowie
- 4. Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten.
3Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.