KWKG | Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung
53 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
Abschnitt 1 — Allgemeine Bestimmungen
§
1 — Anwendungsbereich§
2 — Begriffsbestimmungen§
3 — Anschluss- und Abnahmepflicht§
4 — Direktvermarktung des KWK-Stroms, Vergütung für nicht direkt vermarktete KWK-AnlagenAbschnitt 2 — Zuschlagzahlungen für KWK-Strom
§
5 — Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen und Förderung innovativer KWK-Systeme§
6 — Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen§
7 — Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen§
7a — Bonus für innovative erneuerbare Wärme§
7b — Bonus für elektrische Wärmeerzeuger§
7c — Kohleersatzbonus§
7d — (weggefallen)§
7e — Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni§
8 — Dauer der Zuschlagzahlung für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen§
8a — Ausschreibung der Zuschlagzahlung für KWK-Strom§
8b — Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme§
8c — Ausschreibungsvolumen§
9 — Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt§
10 — Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen, elektronisches Verfahren§
11 — Überprüfung, Wirkung und Erlöschen der Zulassung§
12 — Vorbescheid für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt§
13 — Zuschlagberechtigte bestehende KWK-Anlagen, Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung§
13a — Registrierung von KWK-Anlagen§
13b — RückforderungAbschnitt 3 — Vorschriften zum Nachweis der Menge des eingespeisten KWK-Stroms und zur Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt
§
14 — Messung von KWK-Strom und Nutzwärme§
15 — Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers einer KWK-Anlage§
16 — Maßnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung§
17 — Übermittlung von Daten an das Statistische BundesamtAbschnitt 4 — Zuschlagzahlungen für Wärmenetze und Kältenetze
§
18 — Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen§
19 — Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen§
20 — Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid, elektronisches Verfahren§
21 — Zuschlagzahlungen für KältenetzeAbschnitt 5 — Zuschlagzahlungen für Wärmespeicher und Kältespeicher
§
22 — Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern§
23 — Höhe des Zuschlags für den Neubau von Wärmespeichern§
24 — Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid, elektronisches Verfahren§
25 — KältespeicherAbschnitt 6 — Finanzierung und Begrenzung der Zuschlagszahlungen
§
26 — Finanzierung der Zuschlagszahlungen§
27 — Begrenzung der ZuschlagszahlungenAbschnitt 7 — Sonstige Vorschriften
§
30 — Vorschriften für Prüfungen§
31 — Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung§
31a — Weitere Aufgaben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle§
31b — Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur§
32 — Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten§
32a — Clearingstelle§
33 — Verordnungsermächtigungen§
33a — Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen§
33b — Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme§
33c — Gemeinsame Bestimmungen zu den VerordnungsermächtigungenAbschnitt 8 — Evaluierungen und Übergangsbestimmungen
§
34 — Evaluierungen§
35 — Übergangsbestimmungen§
36 — (weggefallen)§
37 — (weggefallen)