(16) 1Für Ansprüche der Betreiber von Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen auf Zahlung eines Zuschlags nach den
§§ 6 bis 8a und 13 sind abweichend von
§ 2 Nummer 14 thermodynamisch abgrenzbare Einheiten einer Dampfsammelschienen-KWK-Anlage (Blöcke) einer KWK-Anlage im Sinn des Gesetzes gleichzustellen, wenn
- 1. die Dampfsammelschienen-KWK-Anlage vor dem 30. November 2018 zugelassen worden ist,
- 2. für das Vorhaben vor dem 30. November 2018 ein Vorbescheid beantragt worden und dieser bei Zulassung nicht erloschen ist,
- 3. für das Vorhaben vor dem 30. November 2018 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, vorgelegen hat oder
- 4. vor dem 30. November 2018 eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist.
2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Betreiber der Blöcke dies beantragen.
3Satz 1 ist bis zum Erlöschen der bereits vor dem 30. November 2018 oder der nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilten Zulassung und nur für diese anzuwenden.
4Satz 1 ist auch auf eine Änderungszulassung anzuwenden, mit der eine bereits vor dem 30. November 2018 oder eine nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilte Zulassung geändert wird.
5Nach Erlöschen der bereits vor dem 30. November 2018 oder der nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilten Zulassung bestimmt sich die nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder
§ 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 für eine erneute Modernisierung der KWK-Anlage abzuwartende Karenzzeit einmalig nach der Investitionstiefe des vor dem 30. November 2018 oder nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 zugelassenen Vorhabens bezogen auf die gesamte Dampfsammelschienen-KWK-Anlage.
6Die Karenzzeit beträgt wenigstens zwei Jahre ab der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage oder ab der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten Dampfsammelschienen-KWK-Anlage.
7Die Karenzzeit beträgt fünf Jahre, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 25 Prozent und zehn Jahre, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent einer möglichen Neuerrichtung einer Dampfsammelschienen-KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem Stand der Technik betragen haben.
8Dieser Absatz ist nicht anzuwenden für die Bestimmung der Höhe des Fördersatzes bestehender KWK-Anlagen nach
§ 13 Absatz 3, unabhängig davon, ob eine Zulassung bereits erteilt worden ist.