(3) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die als Arzneimittel zugelassen oder registriert sind oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, einem lebenden Tier zugeführt worden, so dürfen
- 1. diese Tiere nur zur Schlachtung abgegeben werden,
- 2. von dem Tier Lebensmittel nur gewonnen werden,
- 3. von dem Tier gewonnene Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten worden sind.