(3a) 1Die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach
§ 10a Absatz 2 sowie die Überwachung der Einhaltung der luftsicherheitsrechtlichen Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen nach
§ 9 Absatz 1a werden in bundeseigener Verwaltung wahrgenommen.
2Im Übrigen können die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden nach Absatz 2 in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden, wenn dies zur Gewährleistung der bundeseinheitlichen Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen erforderlich ist.
3In den Fällen der Sätze 1 und 2 werden die Aufgaben von der vom Bundesministerium des Innern bestimmten Bundesbehörde wahrgenommen.
4Das Bundesministerium des Innern macht im Bundesanzeiger bekannt:
- 1. in den Fällen des Satzes 1 die zuständigen Bundesbehörden und
- 2. in den Fällen des Satzes 2 die Übernahme von Aufgaben sowie die zuständigen Bundesbehörden.