(2) 1Die Beleihung ist nur zulässig, wenn
- 1. der zu Beleihende für die zu übertragende Aufgabe geeignet, sach- und fachkundig und zuverlässig ist; insbesondere müssen die erforderlichen speziellen rechtlichen und technischen Kenntnisse nachgewiesen werden,
- 2. die Erfüllung der übertragenen Aufgaben sichergestellt ist und
- 3. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2Die beleihende Behörde hat sich anhand geeigneter Nachweise vom Vorliegen der in Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen zu überzeugen.
3Die beleihende Behörde darf Auskünfte bei der Luftsicherheitsbehörde nach
§ 7 über dort vorliegende Erkenntnisse einholen.