Alle Vorschriften: MarkenG
§ 37 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse; Bemerkungen Dritter
§ 39 Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung
§ 38 Beschleunigte Prüfung
Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §§ 36 und 37 beschleunigt durchgeführt.
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§ 38
Beschleunigte Prüfung
Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den
§§ 36 und 37
beschleunigt durchgeführt.