(1) 1Die Klage auf Erklärung des Verfalls (
§ 49) oder der Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte (
§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten.
2Die Klage ist unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien
- 1. bereits gemäß § 53 entschieden wurde,
- 2. ein Antrag gemäß § 53 beim Deutschen Patent- und Markenamt anhängig ist.
3§ 325 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.