(2) 1Messgeräte müssen die wesentlichen Anforderungen erfüllen; dies schließt die Einhaltung der Fehlergrenzen ein.
2Wesentliche Anforderungen im Sinne von Satz 1 sind diejenigen Anforderungen,
- 1. die in der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1 festgelegt sind oder
- 2. die einzuhalten sind, um dem Stand der Technik zur Gewährleistung richtiger Messergebnisse und Messungen zu entsprechen, sofern in der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1 keine näheren Festlegungen getroffen sind.