(4) 1Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a. die nach Absatz 1 zu übermittelnden Informationen einschließlich des Geschäftsplans,
- b. die in die Meldungen nach Artikel 27f Absatz 2 aufzunehmenden Informationen in Bezug auf genehmigte Veröffentlichungssysteme oder genehmigte Meldemechanismen.
2Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.