(1) 1Für jede der folgenden Anlageklassen führt die ESMA ein gesondertes Auswahlverfahren für die Bestellung eines einzigen Bereitstellers konsolidierter Datenticker für einen Zeitraum von fünf Jahren durch:
- a. Schuldverschreibungen;
- b. Aktien und börsengehandelte Fonds und
- c. OTC-Derivate oder maßgebliche Unterklassen von OTC-Derivaten.
2Die ESMA leitet das erste Auswahlverfahren gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a bis zum 29. Dezember 2024 ein.
3Die ESMA leitet das erste Auswahlverfahren gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung des Auswahlverfahrens gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ein.
4Die ESMA leitet das erste Auswahlverfahren gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Geltungsbeginns des in
Artikel 27 Absatz 5 genannten delegierten Rechtsakts und frühestens sechs Monate ab der Einleitung des Auswahlverfahrens gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes ein.
5Die ESMA leitet spätere Auswahlverfahren gemäß Unterabsatz 1 rechtzeitig ein, sodass die Bereitstellung des konsolidierten Datentickers ohne Unterbrechung fortgesetzt werden kann.