(7) 1Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a. die nach Absatz 1 bereitzustellenden Informationen;
- b. die in die Meldungen nach Artikel 27f Absatz 2aufzunehmenden Informationen in Bezug auf Bereitsteller konsolidierter Datenticker.
2Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Dezember 2024 .
3Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.