(8) 1Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a. die Mittel und Wege, mit denen ein APA die in Absatz 1 genannte Informationspflicht erfüllen kann;
- b. der Inhalt der gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen, darunter mindestens die in Absatz 2 genannten Informationen in einer Weise, die die Veröffentlichung der Informationen gemäß diesem Artikel ermöglicht;
- c. die konkreten organisatorischen Anforderungen nach den Absätzen 3 und 5.
2Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.