(7) 1Für die Zwecke der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen berücksichtigt der Bereitsteller konsolidierter Datenticker folgendes Handelsvolumen (im Folgenden „relevantes Handelsvolumen“):
- a. für die Zwecke von Absatz 6 Buchstabe a das von diesem Handelsplatz generierte jährliche Gesamthandelsvolumen;
- b. für die Zwecke von Absatz 6 Buchstabe b:
- i) bei kleinen Handelsplätzen ihr jährliches Gesamthandelsvolumen;
- ii) im Falle von Handelsplätzen, die keine kleinen Handelsplätze sind, ihr Handelsvolumen mit den in diesem Buchstaben genannten Aktien und börsengehandelten Fonds;
- c. für die Zwecke von Absatz 6 Buchstabe c das Volumen der in diesem Buchstaben genannten Aktien und börsengehandelten Fonds.
2Der Bereitsteller konsolidierter Datenticker bestimmt den Betrag der im Rahmen der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen an die Datenkontributoren umzuverteilenden Einnahmen, indem das relevante Handelsvolumen mit der Gewichtung multipliziert wird, die jedem der in Absatz 6 festgelegten Kriterien gemäß den nach Absatz 8 angenommenen technischen Regulierungsstandards zugewiesen wird.
3Erfüllen Handelsplätze mehr als eines der in Absatz 6 festgelegten Kriterien, so werden die Beträge, die sich aus der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Berechnung ergeben, addiert.