(1) 1Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Handelspflicht nach
Artikel 28 (im Folgenden „Derivathandelspflicht“) in Bezug auf bestimmte finanzielle Gegenparteien aussetzen, gegebenenfalls nach Anhörung der ESMA.
2Die zuständige Behörde gibt an, warum sie die Bedingungen für eine Aussetzung als erfüllt erachtet.
3Die zuständige Behörde weist insbesondere nach, dass eine finanzielle Gegenpartei innerhalb ihrer Zuständigkeit:
- a. bei einem OTC-Derivat, das der Derivathandelspflicht unterliegt, regelmäßig als Market-Maker fungiert, und regelmäßig Anfragen nach einer Offerte für die Derivate, die der Handelspflicht unterliegen, von einer Gegenpartei außerhalb des EWR erhält, die nicht über eine aktive Mitgliedschaft an einem Handelsplatz im EWR verfügt, der den Handel mit dem OTC-Derivat anbietet, das der Derivathandelspflicht unterliegt, oder
- b. bei einem Kreditausfallswap, der der Derivathandelspflicht unterliegt, regelmäßig als Market-Maker fungiert, und:
- i) beabsichtigt, Kreditausfallswaps, die der Derivathandelspflicht unterliegen, für eigene Rechnung an einem Handelsplatz zu handeln, der nur Gegenparteien offensteht, die CCP-Clearingmitglieder im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind (im Folgenden „Händler-zu-Händler-Handelsplatz“);
- ii) beabsichtigt, Kreditausfallswaps, die der Derivathandelspflicht unterliegen, für eigene Rechnung mit einer Gegenpartei zu handeln, die ein Market-Maker ist und keine aktive Mitgliedschaft an einem Händler-zu-Händler-Handelsplatz im EWR hat, der den Handel mit OTC-Derivaten anbietet, die der Derivathandelspflicht unterliegen; und
- iii) diese Kreditausfallswaps über eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder anerkannte zentrale Gegenpartei abwickelt.
4Der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in
Artikel 51 genannten Prüfverfahren erlassen.