(2) 1Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie erklärt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittlands
- a. den durch die Artikel 28 und 29 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind,
- b. einen Schutz des Berufsgeheimnisses gewährleisten, der dem dieser Verordnung gleichwertig ist,
- c. wirksam angewandt und auf faire und den Wettbewerb nicht verzerrende Weise durchgesetzt werden, damit eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung in diesem Drittstaat gewährleistet ist.
2Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß
Artikel 51 erlassen.