(4) 1Die Sitzungen der Mindestlohnkommission sind nicht öffentlich; der Inhalt ihrer Beratungen ist vertraulich.
2Die Teilnahme an Sitzungen der Mindestlohnkommission sowie die Beschlussfassung können in begründeten Ausnahmefällen auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden mittels einer Videokonferenz erfolgen, wenn
- 1. kein Mitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht und
- 2. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
3Die übrigen Verfahrensregelungen trifft die Mindestlohnkommission in einer Geschäftsordnung.