(1) 1Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1. die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten,
- 2. die in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten.
2Keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in
§ 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen.