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Gesetze
PassV
PassV | Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes
45 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 1 — Zweck dieser Verordnung; Anwendungsbereich
§ 2 — Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
§ 3 — Zertifizierung von Systemkomponenten
Abschnitt 2 — Übermittlung des Lichtbildes an die Passbehörde
§ 4 — Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren
§ 5 — Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters
§ 6 — Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter
§ 7 — Pflichten des Cloudanbieters
§ 8 — Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters
§ 9 — Fertigung des Lichtbilds durch die Passbehörde
Abschnitt 3 — Übermittlung der Passantragsdaten
§ 10 — Qualitätssicherung
§ 11 — Übermittlung der Daten an den Passhersteller
§ 12 — Qualitätsstatistik
Abschnitt 4 — Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes
§ 13 — Muster des Reisepasses; Änderung von Daten
§ 14 — Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten
§ 15 — Muster des amtlichen Passes; Änderung von Daten
§ 16 — Lichtbild
§ 17 — Ausgabe und Versand des Passes
Abschnitt 5 — Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere
§ 18 — Befreiung von der Passpflicht
§ 19 — Passersatz
§ 20 — Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz
§ 21 — Lichtbilder für den Passersatz
§ 22 — Gültigkeitsdauer des Passersatzes
§ 23 — Andere Regelungen für einen Passersatz
Abschnitt 6 — Amtliche Pässe
§ 24 — Ausstellung
§ 25 — Gültigkeitsdauer
§ 26 — Rückgabe
Abschnitt 7 — Gebühren und Auslagen
§ 27 — Gebühren
§ 28 — Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
Abschnitt 8 — Schlussvorschriften
§ 29 — Übergangsregelung